AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen der enthus GmbH. 

I. Allgemeine Bestimmungen 


1. Allgemein 

1.1 Der Vertrag kommt zwischen der enthus GmbH - im Folgenden enthus genannt - und dem Kunden zustande. 
1.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn auf ihre Geltung hingewiesen wurde und für den Kunden die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme bestand. Abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bzw. Erklärungen des Kunden (z.B. Geschäft- oder Einkaufsbedingungen) - sowie Nebenabreden wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von enthus. Die Angestellten von enthus sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.3 Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, d.h. Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen von enthus legt der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsschluss einen Gewerbenachweis vor. Der Kunde wird hierauf bei der Bestätigung der Bestellung hingewiesen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist enthus berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. 
1.4 enthus ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten. 


2. Angebot/Vertragsgegenstand/Vertragsabschluss 

2.1 Für den Vertragsschluss steht die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung. 
2.2 Angaben zu Produkten und Leistungen im Internet oder, Broschüren, Katalogen oder sonstigen Materialien von enthus sind - sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet - hinsichtlich der Leistungen, Menge und Nebenleistungen freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss durch enthus dar. Angebote beschränken sich hinsichtlich der Liefermenge auf den Vorrat im Sinne einer individualvertraglich beschränkten Gattungsschuld. Technische Änderungen bleiben vor verbindlicher Vertragserklärung durch enthus ausdrücklich vorbehalten. enthus verpflichtet sich, den Kunden bei der Nichtverfügbarkeit eines Artikels unverzüglich zu informieren. enthus behält sich vor, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen. 
2.3 Eine Bestellung zum Kauf kann per Online Bestellung, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Bestellungen in Fällen der Überlassung von Gegenständen zur Miete können nur telefonisch oder schriftlich vorgenommen werden. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an enthus ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Eine Eingangsbestätigung und etwaige Statusberichte von enthus stellen noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch enthus zustande. Das Absenden der bestellten Ware und die Bestätigung des Versands an den Kunden stehen einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch enthus gleich. 


3. Preise und Zahlungsbedingungen/Verpackung und Versand 

3.1 Es gelten die in der (Bestell-)Bestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. enthus ist berechtigt, ggf. einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. 
3.2 Für Online-Bestellungen gelten die im Warenkorb unserer Webseite zur Zeit der Bestellung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preise, die evtl. auf Seiten dargestellt werden, die aus Zwischenspeichern (Browser-Cache, Proxycache) geladen werden, sind nicht aktuell und ungültig. Unser Warenkorb kann nicht zwischengespeichert werden. Preiskorrekturen aufgrund von Tippfehlern oder Kalkulationsirrtümern behalten wir uns – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – vor. 
3.3 Die Preise von enthus gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. 
3.4 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Zugang der Rechnung beim Kunden innerhalb von 8 Tagen netto, ohne Abzug fällig. Ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedürfte, kommt der Kunde mit Überschreiten des Zahlungstermins in Verzug. 
3.5 Bei Erstgeschäften und Neukunden erfolgt Lieferung auf Rechnung unter Vorbehalt einer positiven Warenkreditversicherungsprüfung, per Vorkasse oder Barnachnahme. Vergütungen für (Kunden-)Dienstleistungen sind in den vorgenannten Fällen sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. 
3.6 enthus ist berechtigt, ab Zahlungsverzug gem. § 288 Absatz 2 BGB gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Es gilt zudem die Verzugspauschale des § 288 Absatz 5 BGB. 
3.7 enthus ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Kreditinformationen (Bank- und Wirtschaftsauskünfte, etc.) über ihre Kunden, auch vor Vertragsabschluss, einzuholen. Werden enthus Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist enthus berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. enthus ist außerdem berechtigt, auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn auf Grund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit enthus zu befürchten ist, dass der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit enthus getroffenen Vereinbarungen zahlen wird. 
3.8 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von enthus in den Versandkosten gesondert berechnet (vgl. Ziffer I. 3.3). 
3.9 Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Die Wahl der Versandart erfolgt im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nach bestem Ermessen oder nach Wunsch des Kunden. Bei Teillieferungen, die durch enthus veranlasst oder angeboten werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung, können zusätzlich die Versandkosten für jede Teillieferung berechnet werden. 
3.10 Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig. 

4. Liefer-/Leistungstermine und Fristen 

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Bestellungen innerhalb von 5 Werktagen nach Bestelleingang bei enthus, unter Berücksichtigung einer Hersteller-Verfügbarkeitsprüfung, an den Kunden ausgeliefert. Im Übrigen sind Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen von enthus sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. 
4.2 Sollten nach einer Bestellung Verzögerungen über die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine oder Fristen hinaus auftreten oder absehbar sein, so wird der Kunde darüber unverzüglich informiert. Setzt der Kunde enthus bei Nichteinhaltung der Lieferfristen eine Nachfrist, muss diese angemessen sein (vgl. Ziffer I. 8.1). 
4.3 Ein Beschaffungsrisiko für die Waren übernimmt enthus nicht. Ist der Gegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts durch enthus nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, informiert enthus den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist enthus von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn enthus die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. Sollte enthus zurücktreten wollen, übt sie das Rücktrittsrecht unverzüglich aus. Bereits auf den Kaufpreis gezahlte Beträge erstattet enthus im Falle des Rücktritts dem Kunden unverzüglich. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn enthus die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. 
4.4 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung, die auf ein leicht fahrlässiges Verhalten von enthus zurückzuführen sind, beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, max. jedoch auf 5% des betreffenden Rechnungswertes. Im Übrigen gilt Ziff.I.8. 
4.5 enthus ist zu Teillieferungen und Teilleistungen dann berechtigt, wenn dies aus Gründen, die enthus nicht zu vertreten hat, nicht vermeidbar (z.B. in Fällen der Ziffer I. 4.3) ist, es sei denn, die teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Artikel oder aus anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden. Die Versandkosten gemäß Ziffern I 3.3 und 3.9 werden dem Kunden in diesen Fällen nur einmal berechnet. 
4.6 Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von enthus storniert wird, kann enthus ohne weiteren Nachweis 15% des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als pauschalierte Entschädigung vom Kunden verlangen. In derartigen Fällen hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass enthus auf Grund der vom Kunden gewünschten Stornierung des Lieferauftrages entweder überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die verlangten 15% des Rechnungswertes für das betreffende Produkt entstanden ist. 
4.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer von enthus unvorhersehbarer, unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, Epidemien/Pandemien, etc., auch wenn sie bei Lieferanten von enthus oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen enthus die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden. 
4.8 Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus enthus entstandenen Kosten. 

5. Gefahrübergang 

Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Holt der Kunde die Ware in den Räumlichkeiten von enthus ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Falls der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne Verschulden von enthus unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei einem Mietvertrag trägt der Kunde die Gefahr während des Rücktransports. 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung 

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, enthus bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Der Kunde benennt enthus eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von enthus zu den üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, alle Erklärungen im Rahmen der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung abzugeben und entsprechende Erklärungen der enthus entgegenzunehmen. 
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, enthus zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. zu gewähren. 
6.3 Der Kunde hat nach den Vorgaben von enthus zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen, um enthus die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu ermöglichen, sofern enthus zur Installation verpflichtet ist. Schafft der Kunde die genannten Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft, so hat er enthus den verursachten Mehraufwand gemäß jeweils aktueller Dienstleistungspreisliste der enthus abzugelten. Schäden, die allein auf eine schuldhafte Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden im Sinne der vorstehenden Ziffern I. 6.1 bis 6.3 zurückzuführen sind, trägt allein der Kunde. 
6.4 enthus liefert und installiert die Hardware entsprechend den vereinbarten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen. enthus ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. 
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Daten in regelmäßigen Abständen, jedoch insbesondere vor der Installation von Software und Hardware sowie vor Wartungsarbeiten durch enthus, ausreichend gesichert werden. Hat der Kunde seine Daten nicht ausreichend gesichert, so haftet enthus allenfalls für solche Schäden, die nach Nachweis des Kunden auch bei ausreichender Sicherung der Daten entstanden wäre. Im Übrigen ist der Schadensersatz wegen dem Verlust oder dem Unbrauchbarwerden von Daten nach Maßgabe von Ziffer I. 8.8 dieser AGB beschränkt. 
6.6 Werden Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt, muss der Kunde sofort bei Übergabe die Unversehrtheit seiner Gegenstände oder Gebäude überprüfen und Beschädigungen unverzüglich enthus schriftlich mitteilen. enthus haftet nicht für Beschädigungen, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt werden. 


7. Anfechtung; Rücktritt 

7.1 Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern in Bezug auf Leistungen, Menge und Nebenleistungen, die auf der Webseite von enthus dargestellt werden, ist enthus gemäß §§ 119 ff BGB zur Anfechtung berechtigt. 
7.2 Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist enthus im Falle der noch nicht vollständigen Zahlung der Ware bzw. Leistungen berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist enthus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 


8. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche 

Unbeschadet spezieller Regelungen zur Gewährleistung und Haftung, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von enthus folgendes: 
8.1 Der Kunde setzt enthus zur Beseitigung eines Mangels oder einer Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungs- bzw. Beseitigungsfrist, die im Regelfall zwei Wochen nicht unterschreiten sollte. Erst nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Mietvertrag kündigen und/oder Schadensersatz verlangen. 
8.2 Unbeschadet der Regelung der Ziffer I. 8.7 kann der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch enthus geltend machen. Entsprechend ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB), sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB), auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (§ 282 BGB) ist – unbeschadet der Regelung in Ziffer I. 8.7 – auf die Höhe des Kaufpreises/Mietzinses begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (und -möglichkeit) ist ausgeschlossen. 
8.3 Das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. 
8.4 Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. 
8.5 Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. Ziffer I. 8.7) ist die Haftung zudem auf typischer Weise vorhersehbare Schäden sowie einen typischer Weise vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt; die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden (z. B. Produktionsausfall oder sonstige Ausfallkosten) und entgangener Gewinn, ist in diesem Fall ausgeschlossen. 
8.6 Die Lieferung von Hard- und Software und die Erbringung von Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht als Einheit zu betrachten. Mängel im Sinne von Ziffer II. 2.1 und III. 5. in einem Bereich berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängel- und Schadensersatzansprüche in einem anderen Bereich, es sei denn, ein untrennbarer Zusammenhang wurde zuvor zwischen enthus und dem Kunden schriftlich vereinbart oder eine getrennte Verwendung eines Teils kann von dem Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden. Die Vorschriften über Mängel- und Schadensersatzansprüche in Hinblick auf das mangelhafte Produkt oder die mangelhafte Dienstleistung selbst bleiben hiervon unberührt. 
8.7 Die unter Ziffern I. 8.1 bis 8.6 aufgeführten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von enthus oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Nichteinhaltung von Beschaffenheitsgarantien, in Fällen des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 
8.8 Bei einem von enthus verschuldeten Datenverlust haftet enthus der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. 
8.9 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt bzw. die Kündigung ausgeschlossen. 
8.10 enthus kann in Fällen nicht selbst hergestellte Produkte die von Seiten der enthus gegen den Hersteller bestehenden Schadensersatzansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Schadensersatzansprüche zunächst an den Hersteller verweisen. enthus wird den Kunden hierbei nach bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet enthus nur für Schäden, wenn und soweit der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche der enthus gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat. 


9. Weiterverkaufsbeschränkungen 

9.1 HP und HPE Produkte 
9.1.1 Der Weiterverkauf von HP/HPE-Produkten außerhalb der Europäischen Union/EFTA, unabhängig davon, ob es sich dabei um neue oder Renew HP/HPE-Produkte handelt, ist nicht zulässig. 
9.1.2 enthus behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls enthus Kenntnis darüber erlangt, dass die bei enthus bestellten HP/HPE-Produkte durch den Kunden außerhalb der Europäischen Union/EFTA weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von dem Kunden beabsichtigt wird. 
9.2 Lenovo Produkte 
9.2.1 Der Weiterverkauf von Lenovo Produkten außerhalb der EEA Länder sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Schweiz und Vatikan Staat, ist nicht zulässig. 
9.2.2 enthus behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls enthus Kenntnis darüber erlangt, dass die bei enthus bestellten Lenovo-Produkte durch den Kunden außerhalb der EEA Länder sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Schweiz und der Vatikan Staat weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von dem Kunden beabsichtigt wird. 


10. Abwerbeverbot 

Der Kunde verpflichtet sich, im Fall von Dienst- und Werkvertragsverhältnissen mit enthus während der Vertragsdauer sowie während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit mit enthus, mit Mitarbeitern von enthus weder ein Dienst- noch ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


11. Datenschutz und Geheimhaltung 

11.1 Der Kunde ermächtigt enthus und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 
11.2 enthus speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und evtl. Reklamationen. Ferner ist enthus berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden für Informations-Schreiben zu den Aufträgen und mit Einwilligung des Kunden für E-Mail-Werbung zu nutzen. 
11.3 enthus gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. 
11.4 Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke. Ausführliche Informationen zum Datenschutz stehen dem Kunden auf der Webseite von enthus unter dem Menüpunkt Datenschutz jederzeit zur Verfügung. 
11.5 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse – soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und insbesondere um Informationen oder Unterlagen handelt, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden (nachfolgend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet - auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, Dritten nicht offenbaren und nur für die Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von enthus gehören auch Einzelheiten des Vertragsinhaltes. 
11.6 Der Kunde wird vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer I. 11.5 Mitarbeitern nur zugänglich machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages bzw. zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt, über die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung nach Maßgabe der Ziffern I. 11.5 und 11.6 verpflichten. 


12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter 

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, enthus unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf eventuelle Verletzungen von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von enthus geliefertes Produkt aufmerksam wird. 
12.2 enthus wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines von enthus gelieferten Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. 
12.3 enthus wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich sein sollte, wird enthus nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an enthus entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigten Betrages oder den Mietpreis erstatten. 
12.4 Die vorgenannten Verpflichtungen von enthus bestehen nur, wenn und soweit der Kunde enthus unverzüglich über die gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, enthus alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten und die Schutzrechtsverletzung nicht von dem Kunden dadurch verursacht wurde, dass ein von enthus geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in den Herstellerpublikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von enthus gelieferten Produkten eingesetzt wird. 
12.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen schuldhaften Verhaltens von enthus bleiben von den Regelungen der Ziffern I. 12.1 bis 12.4 nach Maßgabe der Ziffer I. 8. unberührt. 


13. Software-Nutzungsrechte 

13.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden an Software, Fremdsoftware (d.h. Software, die von einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen ein nicht-ausschließliches übertragbares Nutzungsrecht zu dem für die Vertragszwecke erforderlichen Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der Software. Alle weiteren Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei enthus bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde darf – abgesehen von den Ausnahmen nach Ziffer I. 
13.2 – die Software ansonsten ohne enthus vorherige schriftliche Zustimmung nicht nutzen, insbesondere weder ganz noch teilweise vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen, vermieten, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 13.2 Unberührt bleiben gesetzliche Ausnahmen, wie z.B. gemäß §§ 69d Abs. 1 und Abs. 2 UrhG. Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 13. 1 kann der Kunde das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist. Einer gesonderten Zustimmung von enthus bedürfen auch solche Handlungen nicht, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann enthus eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne enthus vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung im erforderlichen Umfang (vgl. § 69d Abs. 2 UrhG) und zur Fehlersuche angefertigt werden. 
13.3 Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden anzubringen. Soweit nichts anders vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und der nachträglichen Ergänzungen als erteilt. 


14. Ausfuhrbestimmungen 

Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von enthus gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und spezifischen ausländischen Bestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-) Exports deutsche und spezifischer ausländische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber enthus unbeschränkt. 


15. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht 

Der Kunde ist mit außerhalb des Synallagmas, d.h. außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistungen und Gegenleistung, stehenden Forderungen nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von enthus nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt, oder zur Entscheidung reif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nicht geltend machen, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor. 


16. Leistungserbringung im Rahmen der enthus Group 

Die enthus Group besteht neben enthus aus weiteren Unternehmen, die mit unterschiedlichem Background und Kernkompetenzen alle Bereiche der IT-Planung, der IT-Implementierung und des IT-Betrieb abdecken. Um für den Kunden die Leistungen bestmöglich im Team erbringen zu können, behält sich enthus vor, die geschuldeten Leistungen auch durch andere Mitglieder der enthus Group erbringen zu lassen, es sei denn, der Kunde erhebt hiergegen begründete Einwände. Nähere Informationen zu den einzelnen Unternehmen der enthus Group und ihrer Leistungen sind unter: enthus Group abrufbar. 


17. Sonstiges 

17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung von enthus an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Geldforderungen des Kunden gegenüber enthus. 
17.2 Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von enthus an Dritte übertragen. Gegen Ansprüche von enthus kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, zur Entscheidung reif oder rechtskräftig ist. 
17.3 Der Kunde ist berechtigt, Transport-Verpackungen an enthus zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Andernfalls ist enthus berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. 


II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge 


Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter I. gelten für Kaufverträge die nachfolgenden Bedingungen. 

1. Online Bestellung 

1.1 Vornahme der Online Bestellung. Der Kunde kann eine Online Bestellung vornehmen, indem er sich zunächst registriert. Anschließend kann der Kunde Waren auswählen, indem er diese durch Klicken in einen Warenkorb legt. Alle Eingaben werden nach dem Anklicken des Bestellbuttons noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können dort korrigiert werden. Durch Anklicken des Buttons "Bestellung abschicken" kann der Kunde das Bestellformular anschließend an enthus versenden. 
1.2 Pflichten des Online-Kunden. Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, enthus diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, insbesondere eine falsche E-Mail-Adresse, so kann enthus, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich oder in Textform (E-Mail) erklärt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht auf Grund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist. Der Kunde ist für den Schutz der ihm von enthus zur Verfügung gestellten Zugangsdaten verantwortlich. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Seiten der der enthus Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Stellt der Kunde fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von Dritten genutzt werden, ist er zu deren unverzüglichen Änderung oder, falls ihm dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen Unterrichtung von enthus verpflichtet. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Zugangsdaten, insbesondere, wenn dieser von dem Kunden angezeigt wurde, ist enthus zur sofortigen Sperrung des Zugangs berechtigt. über die Sperrung wird enthus den Kunden umgehend informieren. enthus haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch oder Verlust der Zugangsdaten entstehen. Ziffer I. 8.7 gilt in diesen Fällen entsprechend. 
1.3 Zustandekommen des Kaufvertrages. Die Präsentation der Waren im Internet stellt noch kein verbindliches Kaufangebot von enthus dar (vgl. auch Ziffer I. 2.2 dieser AGB). Eine etwaige Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist, sowie etwaige darin enthaltene Informationen zu Waren und Preisen stellt ebenfalls noch keine Annahme dar (so genannte „Eingangsbestätigung“). Erst der Versand der formellen Auftragsbestätigung mit dem Titel „Auftragsbestätigung“ führt zum Zustandekommen des Kaufvertrags. 
1.4 Speicherung des Vertragstextes. Der Vertragstext wird bei enthus nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde kann die Bestelldaten jedoch unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken. 

2. Eigentumsvorbehalt 

2.1 enthus behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zu Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen (so genannte Kontokorrent-Saldoforderungen) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in seinem Besitz pfleglich zu behandeln. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für enthus. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird enthus Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von enthus. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber enthus nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von enthus hinweisen und enthus unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an enthus schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung /Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten und Surrogate in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. 
2.2 Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist enthus jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben enthus mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch enthus liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. enthus wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 


3. Mängelansprüche 

3.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Die Beschaffenheit der Ware wird in der Produktbeschreibung von enthus beschrieben. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch enthus stellen ohne entsprechende Vereinbarung der Parteien keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderer Qualität- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Kunden. 
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel enthus unverzüglich mitzuteilen. 
3.3 Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der Empfangsbescheinigung des Logistikers zu vermerken und enthus unverzüglich mitzuteilen. 
3.4 Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht nicht unverzüglich gerügt wurden, werden von enthus nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von enthus anerkannt, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB zur Rügeobliegenheit. 
3.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an enthus kann nur mit vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von enthus erfolgen, müssen von enthus nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. 
3.6 Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mangelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferung entsprechend. Wird ein Mangel festgestellt und durch wirksame Mängelrüge enthus mitgeteilt, verpflichtet sich enthus im Rahmen einer Nacherfüllung mangelhafte Produkte nach eigener Wahl auszutauschen oder zu reparieren. Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von enthus je nach Bedeutung des Mangels, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Mangels beseitigt. Darüber hinaus hat enthus das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches zwei neuerliche Nacherfüllungen, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. enthus kann sich jedoch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch im Sinne der vorstehenden Sätze dann nicht berufen, wenn dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch im Einzelfall unzumutbar ist. 
3.7 Beim Kauf von Neuware verjähren Mängelansprüche 12 Monate ab Übergabe der Sache. Dies gilt entsprechend auch für gebrauchte Ware, die von enthus als „Renew“ gekennzeichnet ist. Die Ausnahmen der Ziffer I. 8.7 gelten entsprechend. Unberührt bleiben im Falle von Neuware die gesetzlichen Regressansprüche bzw. Verjährungsregelungen der §§ 445a und 445b BGB. 
3.8 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von enthus, oder ohne sonst im Wege der Selbstvornahme hierzu berechtigt zu sein, Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Herstellerrichtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt hat. 
3.9 Die Abwicklung von unberechtigten Mängelansprüchen erfolgt vorbehaltlich einer Nachbelastung der enthus dadurch entstandenen Aufwendungen. 
3.10 Für gebrauchte Ware, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht älter als zwei Jahre ist oder als neuwertig bezeichnet wird, gilt, dass die Gewährleistung auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt ist und die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe der Sache beträgt. Im Übrigen ist bei gebrauchten Gütern, insbesondere bei älteren Waren die Haftung für Mängel ausgeschlossen, sofern nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich anders vereinbart. Sowohl der vorgenannte Haftungsausschluss wie auch die Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Ziffer I. 8.7 dieser AGB. 
3.11 enthus kann für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden Mängelansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Mängelansprüche an den Hersteller verweisen. enthus wird den Kunden hierbei nach bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet enthus nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Mängelansprüche gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat.


III. Besondere Bedingungen für Mietverträge 


Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen unter I. gelten für Mietverträge die nachfolgenden Bedingungen: 

1. Nutzungsüberlassung/ Mietzins 

1.1 Gegenstand des mit dem Kunden geschlossenen Mietvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung der bezeichneten Produkte/Geräte/Zusatzeinrichtungen in gebrauchsfähigen, aber nicht zwingend fabrikneuen Zustand. 
1.2 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung in vertragsgemäßem Zustand, der dem Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Je nach Vertragsgestaltung erbringt enthus neben der Überlassung der Hardware auf Zeit weitere Dienstleistungen. 


2. Mietdauer 

2.1 Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer oder auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
2.2 Soweit eine Vertragslaufzeit nicht vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In einem solchen Fall kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 
2.3 Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. 
3. Zahlungsverzug und Vertragsauflösung Verweigert der Mieter trotz Fristsetzung schuldhaft die Durchführung des Mietvertrages, so ist enthus berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Miete für die Mindestmietdauer zu fordern, sofern der Mieter enthus nicht einen geringeren Schaden nachweist. Etwaige ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile aus der Nichtdurchführung des Mietvertrages hat sich enthus anzurechnen. Befindet sich der Mieter mit mindestens 1,5 Monatsentgelten in Zahlungsverzug, hat enthus das Recht auf Kündigung. Weiterhin ist enthus im Fall der Kündigung berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Hälfte der restlichen Mieten bis zum Ablauf des Vertrages (Restmieten) geltend zu machen, sofern der Mieter enthus nicht einen geringeren Schaden nachweist. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend. 


4. Mängelansprüche 

4.1 Ein Sachmangel der Mietsache liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von dem vertraglich Vorausgesetzten abweicht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden. 
4.2 Störungen und Schäden an den Geräten sind enthus unverzüglich zu melden. 
4.3 Bei einer lediglich unerheblichen Abweichung des Zustands bzw. der Tauglichkeit des Mietgegenstands von dem vertragsgemäßen Zustand bzw. Tauglichkeit der Mietsache bestehen keine Mängelansprüche. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer und von enthus nicht verschuldeter Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. 
4.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von enthus nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffer I. 8. dieser AGB entsprechend. 
4.5 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. wegen Ersatzvornahme gemäß § 536a Abs. 2 BGB) oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in drei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Ansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Entstehung und Kenntnis des Mieters vom Mangel. Die vorgenannten Verkürzungen der Verjährung gelten nicht in Fällen der Ziffer I. 8.7. 
4.6 Der Kunde hat enthus, soweit erforderlich und zumutbar, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen und ihm insbesondere ggf. Zugang per Online-Fernzugriff oder den Zugang zu Räumlichkeiten zu ermöglichen. 
4.7 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Nutzung beruht, der Kunde von enthus nicht genehmigte Zubehörteile verwendet, Arbeiten an den Geräten durch Personal durchführen lässt, welches nicht von enthus autorisiert ist, die Geräte ohne vorherige Zustimmung von enthus an einem anderen als den vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurden oder die Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet wurde. Dies gilt nicht, wenn der von dem Kunden geltend gemachte Mangel nicht auf vorgenannte Umstände zurück zu führen ist. 
4.8 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist enthus ein angemessener Zeitraum einzuräumen. enthus ist berechtigt, die Mietsache oder einzelne Bestandteile der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung auszutauschen. 
4.9 Eine außerordentliche Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn enthus erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde. 
4.10 Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von enthus die Beseitigung des Mangels an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 
4.11 Die Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt dabei mit Ablieferung der Mietsache beim Kunden. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt in Fällen der Ziffer I. 8.7. 


5. Rückgabe des Mietgegenstandes 

5.1 Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Kunde enthus die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an enthus zurück zu geben. Der Kunde trägt die Kosten für den Rücktransport, für den Abbau der Geräte, für deren Verpackung sowie das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs der Mietsache während des Rücktransports. 
5.2 Bei der Rückgabe eventuell vorhandene Beschädigungen der Mietsache werden in einem Protokoll festgehalten. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Mietsache zu ersetzen, es sei denn, diese ist noch vom Umfang und Grenzen eines vertragsmäßigen Gebrauchs umfasst oder die Beschädigung ist auf ein von enthus zu vertretendes Verhalten zurück zu führen. 
5.3 Falls der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz erfolgter Aufforderung mit Fristsetzung durch enthus nicht zurückgibt, ist enthus berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren oder weitergehenden Schadens durch enthus ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass enthus kein oder ein geringerer Schaden als der vorgenannte pauschalierte Schaden entstanden ist. 


6. Haftung des Mieters 

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere für die schuldhafte Beschädigung oder den Untergang der Mietsache, sowie für solche Schäden, die schuldhaft durch einen Eingriff oder eine Veränderung der Mietsache hervorgerufen werden. 
6.2 Bei einem Totalschaden oder dem Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert des Gerätes zu ersetzen. Beruht der Schaden auf einem Verschulden Dritter, ist der Mieter verpflichtet, alle gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie dem Vermieter nicht unmittelbar zustehen, an enthus abzutreten. 


IV. Besondere Bedingungen für Serviceverträge 


1. Umfang der Leistung 

enthus erbringt Wartungs- und Serviceleistungen an bestimmten, von enthus gelieferten Hard- und Softwareprodukten. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Serviceverträgen mit dem Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Serviceverträge zusätzlich die folgenden besonderen Bedingungen: 

2. Mitwirkung des Kunden 

2.1 Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde zur Fehlererkennung die Hard- bzw. Softwaredokumentation zu beachten. Das gefundene Ergebnis ist enthus auf Anfrage mitzuteilen. 
2.2 Der Kunde hält für den Service auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Telefon- und Übertragungsleitungen zur Verfügung und gewährt Zugang zu den zu wartenden Geräten. 
2.3 Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, damit die Vertragsleistungen wie vereinbart erbracht werden können. Hierzu gehört insbesondere die Benennung eines in Bezug auf die IT weisungsbefugten und sachkundigen Ansprechpartners. 
2.4 Standortveränderungen oder Änderungen der Konfiguration der Hardware teilt der Kunde enthus unverzüglich mit. 
2.5 Der Kunde wird Änderungen oder Arbeiten an der Hard- und Software nicht selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch unautorisierte Änderungen oder Arbeiten die Wartung erschwert oder unmöglich werden kann. Mehraufwände werden vom Dienstleister in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entfällt in diesen Fällen nicht. 
2.6 Der Kunde wird seinen Datenbestand regelmäßig nach dem Stand der Technik sichern (vgl. Punkt I. 6.5 dieser AGB). 

3. Serviceentgelte, Fälligkeit, Anpassung der Serviceentgelte 

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Serviceentgelte netto zzgl. Umsatzsteuer. Die Serviceentgelte lassen sich dem jeweiligen Servicevertrag entnehmen. 
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Serviceentgelte jeweils vierteljährlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. 
3.3 enthus behält sich vor, nach Ablauf der ersten Vertragsperiode die Serviceentgelte im Sinne der Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen, insbesondere wenn sich die Preise für Vorleistungen erhöhen oder ermäßigen, die zur Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen von enthus notwendig sind. Anpassungen der Serviceentgelte werden dem Kunden mit einer Frist mindestens vier (4) Monaten vor ihrem Wirksamwerden in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail) mitgeteilt. Dem Kunden steht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung das Recht zu, der Preisanpassung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Preisanpassung als wirksam vereinbart. Widerspricht der Kunde fristgerecht, hat enthus das Recht, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisanpassung, mindestens jedoch mit einer Frist von vier (4) Wochen, zu kündigen. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Preisanpassung auf die Fristen zum Widerspruch und die Folgen der Säumnis dieser Frist ausdrücklich hingewiesen. 

4. Ankündigung von Wartungsarbeiten 

Wartungsarbeiten können dazu führen, dass die Nutzung der Hard- oder Software des Kunden teilweise oder insgesamt vorübergehend eingestellt und eingeschränkt sein kann. Der Kunde wird rechtzeitig vor diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, falls dies nach den Umständen möglich und nicht Gefahr im Verzuge ist. enthus wird in Absprache mit dem Kunden versuchen, die wartungsbedingte Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten. 

5. Ferndiagnose- und Wartung 

5.1 Je nach Vereinbarung der Parteien bietet enthus dem Kunden auch Diagnose- und Wartungsleistungen an, die per Fernzugriff auf die Hard- und Software des Kunden erbracht werden (sog. Remote Services“). enthus setzt eine Passwort-Datenbank auf, in der enthus Infrastruktur-Zugangsdaten von Kunden speichert, um den Support-Mitarbeiter eine Servicebereitschaft rund um die Uhr („24/7“) zu ermöglichen. 
5.2 Zur Erbringung von Remote Services schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag. 


V. Besondere Bedingungen für Stellplatz Einlagerung („Lageraufträge“) 


1. Umfang der Leistung 

Auf Wunsch des Kunden können die Parteien eine „Stellplatz Einlagerung“ vereinbaren. In diesem Fall kann der Kunde Ware verbindlich kaufen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufen. Die Ware wird bei enthus eingelagert, um die Lieferung des Kunden auch bei Versorgungsengpässen sicher stellen zu können. 

2. Abruf der Ware, Abrufverpflichtung, Eigentum an der Ware 

2.1 Die Ware wird je nach Vereinbarung der Parteien entweder nach vom Kunden frei gewählten Abrufzeitpunkten oder zu bestimmten festen Abrufzeitpunkten innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums abgerufen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Abruf der Ware innerhalb eines Abrufzeitraums von 12 Monaten ab Vertragsschluss. 
2.2 Soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart sind, erfolgt der Abruf der Ware durch den Kunden in schriftlicher oder elektronischer Form. 
2.3 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware zu den jeweils vereinbarten Abrufzeitpunkten bzw. spätestens zum Ende des Abrufzeitraums verpflichtet. 
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang des Abrufs des Kunden bei enthus bzw. nach dem jeweils vereinbarten Abrufzeitpunkt. 
2.5 Die Ware bleibt bis zur Zahlung der Ware durch den Kunden im Eigentum von enthus. 

3. Kaufpreis, Service-Vergütung, Fälligkeit 

3.1 Der Kaufpreis der Ware ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien, unabhängig davon, wann die Ware abgerufen wird. 
3.2 Für die Leistung „Stellplatz Einlagerung“ zahlt der Kunde eine zusätzliche Vergütung, die die Lagerhaltungs- und Finanzierungskosten umfasst. Soweit nicht anders vereinbart, versteht sich das Entgelt netto zzgl. Umsatzsteuer und beträgt monatlich 0,6% des bei enthus eingelagerten Warenwertes. Als Warenwert ist dabei der zwischen den Parteien vereinbarte Netto-Warenverkaufspreis (vgl. Ziffer I 3.1) zu verstehen. 
3.3 Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Kunde die Ware frei innerhalb des Abrufzeitraums abrufen kann, fällt die Vergütung für jeden angebrochenen Monat an, in dem die jeweilige Ware bei enthus eingelagert ist. 
3.4 Zum jeweiligen fest vereinbarten Abrufzeitpunkt bzw. nach jeweiligem Warenabruf des Kunden erstellt enthus eine Rechnung für die abgerufene Ware. Die Fälligkeit des Kaufpreises bzw. die Zahlungsziele richten sich nach den allgemeinen Vereinbarungen der Parteien. 


4. Annahmeverzug; Schadensersatz bei Nichtabnahme der Ware 

4.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet (vgl. Ziffer V. 2.3 dieser AGB). 
4.2 enthus stellt die Ware innerhalb des Abrufzeitraums zur Abnahme bereit. Der Kunde gerät ohne weiteres Angebot der Ware in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten, oder – soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart wurden – zu dem Ende des Abrufzeitraums abgenommen hat. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen der §§ 293 ff. BGB. 4.3 Hält der Kunde seine Abnahmeverpflichtungen im Sinne der Ziffer 
4.1 schuldhaft nicht ein, ist der Kunde zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. 
5. Updates/Upgrades von Firmware Dem Kunden ist bewusst, dass die in Hardware integrierte Software (insbesondere Firmware von Servern, etc.) aufgrund der Einlagerung bei enthus nicht mehr auf dem aktuellen Stand sein kann. Es obliegt dem Kunden, die integrierte Software auf etwaige Upgrades/Updates zu prüfen und ggf. vor dem Einsatz zu aktualisieren. 


VI. Kundenportal "enthus connect" 

enthus behält sich vor, ausgewählten Kunden ein Kundenkonto mit erweiterten Funktionalitäten zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: „enthus connect“). Der Kunde kann unter anderem frühere Bestellungen (Beleghistorie), Aufträge, Rechnung und Rahmenverträge einsehen, Informationen zu gekauften Waren (z.B. Seriennummern für Folgekäufe oder RMAs) abrufen und exportieren oder Zugangsrechte (Adminzugänge und Benutzerzugänge) verwalten. Zur Einrichtung des Kundenkontos erhält der Kunde eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Nach Anklicken des Aktivierungslinks wird der Kunde aufgefordert, ein Passwort zu wählen. Nachdem der Kunde den Aktivierungslink angeklickt und ein Passwort gewählt hat, ist enthus connect verfügbar. Weitere Informationen zu den in enthus connect erhobenen und gespeicherten Daten kann der Kunde der Datenschutzerklärung entnehmen. Für den Umgang der Zugangsdaten zu enthus connect gilt Ziffer II., 1.2, entsprechend. Sollte der Kunde bereits über einen Webshop-Account verfügen, ermöglicht enthus dem Kunden auch den Zugang zu enthus connect mit den gleichen Zugangsdaten. 

VII. Schlussbestimmungen 


1. Erfüllungsort/Gerichtsstand, Rechtsordnung 

1.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Böblingen. 
1.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Böblingen. Dies gilt auch für den Urkundsprozess. enthus ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. 
1.3 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Zivilrechts. 

2. Unwirksamkeit 

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. 

Fassung März 2023 

enthus GmbH 
Hanns-Klemm-Str. 56 
71034 Böblingen 
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Fax: +49 7031 / 9859-199