AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungen und Leistungen der enthus GmbH.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemein
1.1 Der Vertrag kommt zwischen der enthus GmbH - im Folgenden enthus genannt - und dem Kunden
zustande.
1.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, wenn auf ihre Geltung hingewiesen wurde und für den Kunden die
Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme bestand. Abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen
bzw. Erklärungen des Kunden (z.B. Geschäft- oder Einkaufsbedingungen) - sowie Nebenabreden wird
hiermit widersprochen. Sie bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von enthus. Die
Angestellten von enthus sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.3 Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer,
d.h. Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen von enthus legt der Kunde innerhalb von
zehn Tagen nach Vertragsschluss einen Gewerbenachweis vor. Der Kunde wird hierauf bei der
Bestätigung der Bestellung hingewiesen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist enthus
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
1.4 enthus ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten.
2. Angebot/Vertragsgegenstand/Vertragsabschluss
2.1 Für den Vertragsschluss steht die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung.
2.2 Angaben zu Produkten und Leistungen im Internet oder, Broschüren, Katalogen oder sonstigen
Materialien von enthus sind - sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet - hinsichtlich der
Leistungen, Menge und Nebenleistungen freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot
zum Vertragsschluss durch enthus dar. Angebote beschränken sich hinsichtlich der Liefermenge auf
den Vorrat im Sinne einer individualvertraglich beschränkten Gattungsschuld. Technische
Änderungen bleiben vor verbindlicher Vertragserklärung durch enthus ausdrücklich vorbehalten. enthus
verpflichtet sich, den Kunden bei der Nichtverfügbarkeit eines Artikels unverzüglich zu
informieren. enthus behält sich vor, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von
automatisierten Datenverarbeitungsanlagen.
2.3 Eine Bestellung zum Kauf kann per Online Bestellung, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Bestellungen in Fällen der Überlassung von Gegenständen zur Miete können nur telefonisch oder
schriftlich vorgenommen werden. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot
an enthus ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Eine Eingangsbestätigung und etwaige
Statusberichte von enthus stellen noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt in jedem
Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch enthus zustande. Das Absenden der bestellten
Ware und die Bestätigung des Versands an den Kunden stehen einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung durch enthus gleich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen/Verpackung und Versand
3.1 Es gelten die in der (Bestell-)Bestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart,
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. enthus ist berechtigt, ggf. einen
Mindermengenzuschlag zu berechnen.
3.2 Für Online-Bestellungen gelten die im Warenkorb unserer Webseite zur Zeit der Bestellung
genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preise, die
evtl. auf Seiten dargestellt werden, die aus Zwischenspeichern (Browser-Cache, Proxycache)
geladen werden, sind nicht aktuell und ungültig. Unser Warenkorb kann nicht zwischengespeichert
werden. Preiskorrekturen aufgrund von Tippfehlern oder Kalkulationsirrtümern behalten wir uns –
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – vor.
3.3 Die Preise von enthus gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Versandstätte
ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der
Kunde, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
3.4 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Zugang der Rechnung beim Kunden innerhalb
von 8 Tagen netto, ohne Abzug fällig. Ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedürfte, kommt
der Kunde mit Überschreiten des Zahlungstermins in Verzug.
3.5 Bei Erstgeschäften und Neukunden erfolgt Lieferung auf Rechnung unter Vorbehalt einer
positiven Warenkreditversicherungsprüfung, per Vorkasse oder Barnachnahme. Vergütungen für
(Kunden-)Dienstleistungen sind in den vorgenannten Fällen sofort nach Rechnungserhalt und
Abnahme ohne Abzug fällig.
3.6 enthus ist berechtigt, ab Zahlungsverzug gem. § 288 Absatz 2 BGB gesetzliche Verzugszinsen in
Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Es gilt zudem
die Verzugspauschale des § 288 Absatz 5 BGB.
3.7 enthus ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Kreditinformationen (Bank- und
Wirtschaftsauskünfte, etc.) über ihre Kunden, auch vor Vertragsabschluss, einzuholen. Werden
enthus Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere
ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist enthus berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. enthus ist außerdem
berechtigt, auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn auf Grund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden
oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen
Geschäftsumfang mit enthus zu befürchten ist, dass der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den
mit enthus getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.
3.8 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von enthus in den Versandkosten gesondert
berechnet (vgl. Ziffer I. 3.3).
3.9 Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem
Versandziel. Die Wahl der Versandart erfolgt im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nach bestem
Ermessen oder nach Wunsch des Kunden. Bei Teillieferungen, die durch enthus veranlasst oder
angeboten werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei speziellen Kundenwünschen zur
Aufteilung der Lieferung, können zusätzlich die Versandkosten für jede Teillieferung berechnet
werden.
3.10 Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen
gegen den Kunden sofort fällig.
4. Liefer-/Leistungstermine und Fristen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Bestellungen innerhalb von 5 Werktagen nach
Bestelleingang bei enthus, unter Berücksichtigung einer Hersteller-Verfügbarkeitsprüfung, an den
Kunden ausgeliefert. Im Übrigen sind Termine und Fristen für Lieferungen und
(Kundendienst-)Leistungen von enthus sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien
ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
4.2 Sollten nach einer Bestellung Verzögerungen über die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine
oder Fristen hinaus auftreten oder absehbar sein, so wird der Kunde darüber unverzüglich
informiert. Setzt der Kunde enthus bei Nichteinhaltung der Lieferfristen eine Nachfrist, muss
diese angemessen sein (vgl. Ziffer I. 8.1).
4.3 Ein Beschaffungsrisiko für die Waren übernimmt enthus nicht. Ist der Gegenstand trotz des
vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts durch enthus nicht oder
vorübergehend nicht lieferbar, informiert enthus den Kunden hierüber unverzüglich nach der
Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen. Bis zur Selbstbelieferung durch
den Vorlieferanten ist enthus von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender
Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn enthus die Nichtlieferung durch den
Vorlieferanten zu vertreten hat. Sollte enthus zurücktreten wollen, übt sie das Rücktrittsrecht
unverzüglich aus. Bereits auf den Kaufpreis gezahlte Beträge erstattet enthus im Falle des
Rücktritts dem Kunden unverzüglich. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn enthus die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.
4.4 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung, die
auf ein leicht fahrlässiges Verhalten von enthus zurückzuführen sind, beschränken sich für die
Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, max. jedoch auf 5% des betreffenden
Rechnungswertes. Im Übrigen gilt Ziff.I.8.
4.5 enthus ist zu Teillieferungen und Teilleistungen dann berechtigt, wenn dies aus Gründen, die
enthus nicht zu vertreten hat, nicht vermeidbar (z.B. in Fällen der Ziffer I. 4.3) ist, es sei
denn, die teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Artikel oder aus
anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden. Die Versandkosten gemäß Ziffern I
3.3 und 3.9 werden dem Kunden in diesen Fällen nur einmal berechnet.
4.6 Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von enthus storniert wird, kann enthus ohne
weiteren Nachweis 15% des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als pauschalierte
Entschädigung vom Kunden verlangen. In derartigen Fällen hat der Kunde jedoch die Möglichkeit,
nachzuweisen, dass enthus auf Grund der vom Kunden gewünschten Stornierung des Lieferauftrages
entweder überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die verlangten 15%
des Rechnungswertes für das betreffende Produkt entstanden ist.
4.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer von enthus
unvorhersehbarer, unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, Epidemien/Pandemien,
etc., auch wenn sie bei Lieferanten von enthus oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen
enthus die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden.
4.8 Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der
Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus enthus entstandenen Kosten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an
den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Holt der Kunde die Ware in den
Räumlichkeiten von enthus ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Falls der Versand auf Wunsch des
Kunden verzögert oder ohne Verschulden von enthus unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei einem Mietvertrag trägt der Kunde die Gefahr
während des Rücktransports.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, enthus bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Rahmen des
Zumutbaren zu unterstützen. Der Kunde benennt enthus eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von
enthus zu den üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, alle
Erklärungen im Rahmen der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung abzugeben und
entsprechende Erklärungen der enthus entgegenzunehmen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, enthus zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu
den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme,
Dokumentationen, etc. zu gewähren.
6.3 Der Kunde hat nach den Vorgaben von enthus zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen,
technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen, um enthus die
Herstellung der Betriebsbereitschaft zu ermöglichen, sofern enthus zur Installation verpflichtet
ist. Schafft der Kunde die genannten Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft,
so hat er enthus den verursachten Mehraufwand gemäß jeweils aktueller Dienstleistungspreisliste
der enthus abzugelten. Schäden, die allein auf eine schuldhafte Pflicht- oder
Obliegenheitsverletzung des Kunden im Sinne der vorstehenden Ziffern I. 6.1 bis 6.3
zurückzuführen sind, trägt allein der Kunde.
6.4 enthus liefert und installiert die Hardware entsprechend den vereinbarten Spezifikationen und
Leistungsmerkmalen. enthus ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der
Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder
Programmen zu verbinden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Daten in regelmäßigen Abständen,
jedoch insbesondere vor der Installation von Software und Hardware sowie vor Wartungsarbeiten
durch enthus, ausreichend gesichert werden. Hat der Kunde seine Daten nicht ausreichend gesichert,
so haftet enthus allenfalls für solche Schäden, die nach Nachweis des Kunden auch bei
ausreichender Sicherung der Daten entstanden wäre. Im Übrigen ist der Schadensersatz wegen dem
Verlust oder dem Unbrauchbarwerden von Daten nach Maßgabe von Ziffer I. 8.8 dieser AGB
beschränkt.
6.6 Werden Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt, muss der Kunde
sofort bei Übergabe die Unversehrtheit seiner Gegenstände oder Gebäude überprüfen und
Beschädigungen unverzüglich enthus schriftlich mitteilen. enthus haftet nicht für Beschädigungen, die
verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt werden.
7. Anfechtung; Rücktritt
7.1 Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern in Bezug auf Leistungen, Menge und Nebenleistungen,
die auf der Webseite von enthus dargestellt werden, ist enthus gemäß §§ 119 ff BGB zur Anfechtung
berechtigt.
7.2 Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die
Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist enthus im Falle der noch nicht vollständigen
Zahlung der Ware bzw. Leistungen berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten
und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung
von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist enthus zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
8. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
Unbeschadet spezieller Regelungen zur Gewährleistung und Haftung, gilt in Fällen einer
Pflichtverletzung von enthus folgendes:
8.1 Der Kunde setzt enthus zur Beseitigung eines Mangels oder einer Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungs- bzw. Beseitigungsfrist, die im Regelfall zwei Wochen nicht
unterschreiten sollte. Erst nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Kaufvertrag
zurücktreten bzw. den Mietvertrag kündigen und/oder Schadensersatz verlangen.
8.2 Unbeschadet der Regelung der Ziffer I. 8.7 kann der Kunde Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
durch enthus geltend machen. Entsprechend ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB), sowie der Verzögerungsschaden (§ 280
Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB), auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen
nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (§ 282 BGB) ist – unbeschadet der
Regelung in Ziffer I. 8.7 – auf die Höhe des Kaufpreises/Mietzinses begrenzt. Schadensersatz
statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (und -möglichkeit) ist ausgeschlossen.
8.3 Das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle
der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
8.4 Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches
trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
8.5 Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. Ziffer I. 8.7) ist die Haftung
zudem auf typischer Weise vorhersehbare Schäden sowie einen typischer Weise vorhersehbaren
Schadensumfang begrenzt; die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden
(z. B. Produktionsausfall oder sonstige Ausfallkosten) und entgangener Gewinn, ist in diesem
Fall ausgeschlossen.
8.6 Die Lieferung von Hard- und Software und die Erbringung von Dienstleistungen sind
grundsätzlich nicht als Einheit zu betrachten. Mängel im Sinne von Ziffer II. 2.1 und III. 5.
in einem Bereich berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängel- und
Schadensersatzansprüche in einem anderen Bereich, es sei denn, ein untrennbarer Zusammenhang
wurde zuvor zwischen enthus und dem Kunden schriftlich vereinbart oder eine getrennte Verwendung
eines Teils kann von dem Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden. Die Vorschriften über
Mängel- und Schadensersatzansprüche in Hinblick auf das mangelhafte Produkt oder die
mangelhafte Dienstleistung selbst bleiben hiervon unberührt.
8.7 Die unter Ziffern I. 8.1 bis 8.6 aufgeführten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, die auf
einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von enthus oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht oder bei Nichteinhaltung von Beschaffenheitsgarantien, in Fällen des
Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen
Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
8.8 Bei einem von enthus verschuldeten Datenverlust haftet enthus der Höhe nach begrenzt auf die
Kosten, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden
entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu
erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer
ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
8.9 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigen würden,
allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt bzw. zur Kündigung
berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt bzw.
die Kündigung ausgeschlossen.
8.10 enthus kann in Fällen nicht selbst hergestellte Produkte die von Seiten der enthus gegen den
Hersteller bestehenden Schadensersatzansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der
Schadensersatzansprüche zunächst an den Hersteller verweisen. enthus wird den Kunden hierbei nach
bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet enthus nur für Schäden, wenn und soweit der
Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche der enthus gerichtlich
erfolglos in Anspruch genommen hat.
9. Weiterverkaufsbeschränkungen
9.1 HP und HPE Produkte
9.1.1 Der Weiterverkauf von HP/HPE-Produkten außerhalb der Europäischen Union/EFTA, unabhängig
davon, ob es sich dabei um neue oder Renew HP/HPE-Produkte handelt, ist nicht zulässig.
9.1.2 enthus behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls enthus
Kenntnis darüber erlangt, dass die bei enthus bestellten HP/HPE-Produkte durch den Kunden
außerhalb der Europäischen Union/EFTA weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von
dem Kunden beabsichtigt wird.
9.2 Lenovo Produkte
9.2.1 Der Weiterverkauf von Lenovo Produkten außerhalb der EEA Länder sowie Andorra,
Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Schweiz und Vatikan Staat, ist nicht zulässig.
9.2.2 enthus behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls enthus
Kenntnis darüber erlangt, dass die bei enthus bestellten Lenovo-Produkte durch den Kunden
außerhalb der EEA Länder sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Schweiz und der
Vatikan Staat weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von dem Kunden beabsichtigt
wird.
10. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, im Fall von Dienst- und Werkvertragsverhältnissen mit enthus während
der Vertragsdauer sowie während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der
Zusammenarbeit mit enthus, mit Mitarbeitern von enthus weder ein Dienst- noch ein Arbeitsverhältnis
zu begründen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so ist er zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
11. Datenschutz und
Geheimhaltung
11.1 Der Kunde ermächtigt enthus und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu
verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
11.2 enthus speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge
und evtl. Reklamationen. Ferner ist enthus berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden für
Informations-Schreiben zu den Aufträgen und mit Einwilligung des Kunden für E-Mail-Werbung zu
nutzen.
11.3 enthus gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind
Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In
diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche
Minimum.
11.4 Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und
Löschung seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für
Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke. Ausführliche Informationen zum Datenschutz stehen dem
Kunden auf der Webseite von enthus unter dem Menüpunkt Datenschutz jederzeit zur Verfügung.
11.5 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung
erlangten Kenntnisse – soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und insbesondere
um Informationen oder Unterlagen handelt, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden
(nachfolgend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet - auch über das Vertragsende hinaus
vertraulich zu behandeln, Dritten nicht offenbaren und nur für die Zwecke der Durchführung des
Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von enthus gehören auch Einzelheiten des
Vertragsinhaltes.
11.6 Der Kunde wird vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer I. 11.5 Mitarbeitern nur zugänglich machen, soweit dies zur Durchführung
des Vertrages bzw. zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er
wird alle Personen, denen er Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt, über die Pflicht
zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung nach Maßgabe der
Ziffern I. 11.5 und 11.6 verpflichten.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, enthus unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf
eventuelle Verletzungen von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von enthus
geliefertes Produkt aufmerksam wird.
12.2 enthus wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B.
Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines von enthus
gelieferten Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.
12.3 enthus wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des
Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich sein
sollte, wird enthus nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an enthus entrichteten
Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigten Betrages oder den Mietpreis
erstatten.
12.4 Die vorgenannten Verpflichtungen von enthus bestehen nur, wenn und soweit der Kunde enthus
unverzüglich über die gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, enthus alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten und die Schutzrechtsverletzung nicht
von dem Kunden dadurch verursacht wurde, dass ein von enthus geliefertes Produkt geändert, in
einer nicht in den Herstellerpublikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von enthus
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen schuldhaften Verhaltens von enthus bleiben von den
Regelungen der Ziffern I. 12.1 bis 12.4 nach Maßgabe der Ziffer I. 8. unberührt.
13. Software-Nutzungsrechte
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden an Software, Fremdsoftware (d.h. Software,
die von einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen ein nicht-ausschließliches
übertragbares Nutzungsrecht zu dem für die Vertragszwecke erforderlichen Gebrauch auf einem
Computersystem eingeräumt. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der
Software. Alle weiteren Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei enthus bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde
darf – abgesehen von den Ausnahmen nach Ziffer I.
13.2 – die Software ansonsten ohne enthus vorherige schriftliche Zustimmung nicht nutzen,
insbesondere weder ganz noch teilweise vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen,
vermieten, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 13.2
Unberührt bleiben gesetzliche Ausnahmen, wie z.B. gemäß §§ 69d Abs. 1 und Abs. 2 UrhG.
Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 13. 1 kann der Kunde das Funktionieren der Software
beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze
zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, übertragen oder
Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist. Einer gesonderten
Zustimmung von enthus bedürfen auch solche Handlungen nicht, die unerlässlich sind, um die
erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen
dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt
sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an
Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann enthus
eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und
Dokumentationen ohne enthus vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.
Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung im erforderlichen Umfang
(vgl. § 69d Abs. 2 UrhG) und zur Fehlersuche angefertigt werden.
13.3 Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser
Vermerk vom Kunden anzubringen. Soweit nichts anders vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht
jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und der
nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
14. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von enthus gelieferten Produkte die
entsprechenden deutschen und spezifischen ausländischen Bestimmungen beachten und seine Kunden
darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-) Exports deutsche und spezifischer ausländische
Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine
Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber enthus unbeschränkt.
15. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist mit außerhalb des Synallagmas, d.h. außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses
von Leistungen und Gegenleistung, stehenden Forderungen nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das
Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von enthus nicht bestritten,
rechtskräftig festgestellt, oder zur Entscheidung reif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Kunde nicht geltend machen, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor.
16. Leistungserbringung im Rahmen der enthus Group
Die enthus Group besteht neben enthus aus weiteren Unternehmen, die mit unterschiedlichem Background
und Kernkompetenzen alle Bereiche der IT-Planung, der IT-Implementierung und des IT-Betrieb
abdecken. Um für den Kunden die Leistungen bestmöglich im Team erbringen zu können, behält sich
enthus vor, die geschuldeten Leistungen auch durch andere Mitglieder der enthus Group erbringen zu
lassen, es sei denn, der Kunde erhebt hiergegen begründete Einwände. Nähere Informationen zu
den einzelnen Unternehmen der enthus Group und ihrer Leistungen sind unter: enthus Group abrufbar.
17. Sonstiges
17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige
Einwilligung von enthus an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Geldforderungen des
Kunden gegenüber enthus.
17.2 Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Pflichten nur mit schriftlicher
Zustimmung von enthus an Dritte übertragen. Gegen Ansprüche von enthus kann der Kunde nur dann
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden
unbestritten, zur Entscheidung reif oder rechtskräftig ist.
17.3 Der Kunde ist berechtigt, Transport-Verpackungen an enthus zurückzugeben. Das
Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen
Verpackungsmaterialien sortiert sein. Andernfalls ist enthus berechtigt, vom Kunden die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter I. gelten für Kaufverträge die nachfolgenden
Bedingungen.
1. Online Bestellung
1.1 Vornahme der Online Bestellung. Der Kunde kann eine Online Bestellung vornehmen, indem er
sich zunächst registriert. Anschließend kann der Kunde Waren auswählen, indem er diese durch
Klicken in einen Warenkorb legt. Alle Eingaben werden nach dem Anklicken des Bestellbuttons
noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können dort korrigiert werden. Durch
Anklicken des Buttons "Bestellung abschicken" kann der Kunde das Bestellformular anschließend
an enthus versenden.
1.2 Pflichten des Online-Kunden. Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, vollständige
und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, enthus diese
Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von
vornherein falsche Daten an, insbesondere eine falsche E-Mail-Adresse, so kann enthus, soweit ein
Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich oder in
Textform (E-Mail) erklärt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene
E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht auf Grund von
Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von
E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist. Der Kunde ist für den Schutz der ihm von enthus zur
Verfügung gestellten Zugangsdaten verantwortlich. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und
dürfen vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Seiten der der enthus Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Stellt der Kunde fest oder hegt er den Verdacht, dass seine
Zugangsdaten von Dritten genutzt werden, ist er zu deren unverzüglichen Änderung oder, falls
ihm dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen Unterrichtung von enthus verpflichtet. Bei
begründetem Verdacht auf Missbrauch der Zugangsdaten, insbesondere, wenn dieser von dem Kunden
angezeigt wurde, ist enthus zur sofortigen Sperrung des Zugangs berechtigt. über die Sperrung wird
enthus den Kunden umgehend informieren. enthus haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch
Missbrauch oder Verlust der Zugangsdaten entstehen. Ziffer I. 8.7 gilt in diesen Fällen
entsprechend.
1.3 Zustandekommen des Kaufvertrages. Die Präsentation der Waren im Internet stellt noch kein
verbindliches Kaufangebot von enthus dar (vgl. auch Ziffer I. 2.2 dieser AGB). Eine etwaige
Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist, sowie etwaige darin enthaltene
Informationen zu Waren und Preisen stellt ebenfalls noch keine Annahme dar (so genannte
„Eingangsbestätigung“). Erst der Versand der formellen Auftragsbestätigung mit dem Titel
„Auftragsbestätigung“ führt zum Zustandekommen des Kaufvertrags.
1.4 Speicherung des Vertragstextes. Der Vertragstext wird bei enthus nicht gespeichert und kann
nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde kann die Bestelldaten
jedoch unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 enthus behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und bis zu Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen (so genannte
Kontokorrent-Saldoforderungen) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in seinem Besitz
pfleglich zu behandeln. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für enthus. Bei
Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird enthus Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so
entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von enthus. Der Kunde ist, sofern er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber enthus nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
- nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von enthus hinweisen und enthus unverzüglich
benachrichtigen. Der Kunde tritt an enthus schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der
Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen
Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung /Weitervermietung der Vorbehaltsware
zustehenden Forderungen mit Nebenrechten und Surrogate in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
ab.
2.2 Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug, ist enthus jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu
widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu
verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben
enthus mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder
Pfändung der Vorbehaltsware durch enthus liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. enthus wird die
Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
3. Mängelansprüche
3.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang nicht die
vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung
eignen. Die Beschaffenheit der Ware wird in der Produktbeschreibung von enthus beschrieben.
öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch enthus stellen ohne entsprechende
Vereinbarung der Parteien keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ein
Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen
Rechte nicht wirksam eingeräumt werden. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen
und/oder anderer Qualität- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des
Kunden.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und
bestehende Mängel enthus unverzüglich mitzuteilen.
3.3 Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der
Empfangsbescheinigung des Logistikers zu vermerken und enthus unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht nicht unverzüglich gerügt
wurden, werden von enthus nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von enthus anerkannt, wenn sie schriftlich oder in
elektronischer Form (z.B. E-Mail) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht
werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 377 HGB zur Rügeobliegenheit.
3.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an enthus kann nur mit
vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von enthus
erfolgen, müssen von enthus nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der
Rücksendung.
3.6 Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mangelrüge eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferung entsprechend. Wird ein
Mangel festgestellt und durch wirksame Mängelrüge enthus mitgeteilt, verpflichtet sich enthus im
Rahmen einer Nacherfüllung mangelhafte Produkte nach eigener Wahl auszutauschen oder zu
reparieren. Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich
beeinträchtigen, werden nach Wahl von enthus je nach Bedeutung des Mangels, entweder durch die
Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur
Umgehung der Auswirkung des Mangels beseitigt. Darüber hinaus hat enthus das Recht, bei Fehlschlag
eines Nacherfüllungsversuches zwei neuerliche Nacherfüllungen, wiederum nach eigener Wahl,
vorzunehmen. Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. enthus kann sich jedoch auf einen
weiteren Nacherfüllungsversuch im Sinne der vorstehenden Sätze dann nicht berufen, wenn dem
Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch im Einzelfall unzumutbar ist.
3.7 Beim Kauf von Neuware verjähren Mängelansprüche 12 Monate ab Übergabe der Sache. Dies gilt
entsprechend auch für gebrauchte Ware, die von enthus als „Renew“ gekennzeichnet ist. Die
Ausnahmen der Ziffer I. 8.7 gelten entsprechend. Unberührt bleiben im Falle von Neuware die
gesetzlichen Regressansprüche bzw. Verjährungsregelungen der §§ 445a und 445b BGB.
3.8 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, sofern ein etwaiger Mangel darauf
beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von enthus, oder ohne sonst im Wege der
Selbstvornahme hierzu berechtigt zu sein, Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder
repariert hat oder Produkte nicht den Herstellerrichtlinien gemäß installiert, betrieben und
gepflegt hat.
3.9 Die Abwicklung von unberechtigten Mängelansprüchen erfolgt vorbehaltlich einer
Nachbelastung der enthus dadurch entstandenen Aufwendungen.
3.10 Für gebrauchte Ware, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht älter als zwei Jahre ist oder als
neuwertig bezeichnet wird, gilt, dass die Gewährleistung auf die Nacherfüllung (Nachbesserung
oder Ersatzlieferung) beschränkt ist und die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe der
Sache beträgt. Im Übrigen ist bei gebrauchten Gütern, insbesondere bei älteren Waren die
Haftung für Mängel ausgeschlossen, sofern nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich anders
vereinbart. Sowohl der vorgenannte Haftungsausschluss wie auch die
Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Ziffer I. 8.7 dieser AGB.
3.11 enthus kann für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden
Mängelansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Mängelansprüche an den Hersteller
verweisen. enthus wird den Kunden hierbei nach bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet
enthus nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Mängelansprüche
gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat.
III. Besondere Bedingungen für Mietverträge
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen unter I. gelten für Mietverträge die nachfolgenden
Bedingungen:
1. Nutzungsüberlassung/ Mietzins
1.1 Gegenstand des mit dem Kunden geschlossenen Mietvertrages ist die zeitlich begrenzte,
entgeltliche Nutzungsüberlassung der bezeichneten Produkte/Geräte/Zusatzeinrichtungen in
gebrauchsfähigen, aber nicht zwingend fabrikneuen Zustand.
1.2 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren
Instandhaltung und Instandsetzung in vertragsgemäßem Zustand, der dem Zustand zum Zeitpunkt der
Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Je nach Vertragsgestaltung erbringt enthus neben
der Überlassung der Hardware auf Zeit weitere Dienstleistungen.
2. Mietdauer
2.1 Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer oder auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.2 Soweit eine Vertragslaufzeit nicht vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen. In einem solchen Fall kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2.3 Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt das Recht beider Parteien, den Vertrag
aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
3. Zahlungsverzug und Vertragsauflösung Verweigert der Mieter trotz Fristsetzung schuldhaft die
Durchführung des Mietvertrages, so ist enthus berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Miete für die
Mindestmietdauer zu fordern, sofern der Mieter enthus nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Etwaige ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile aus der Nichtdurchführung des
Mietvertrages hat sich enthus anzurechnen. Befindet sich der Mieter mit mindestens 1,5
Monatsentgelten in Zahlungsverzug, hat enthus das Recht auf Kündigung. Weiterhin ist enthus im Fall
der Kündigung berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Hälfte der restlichen Mieten bis zum
Ablauf des Vertrages (Restmieten) geltend zu machen, sofern der Mieter enthus nicht einen
geringeren Schaden nachweist. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Mängelansprüche
4.1 Ein Sachmangel der Mietsache liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache
nachteilig von dem vertraglich Vorausgesetzten abweicht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem
Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt
werden.
4.2 Störungen und Schäden an den Geräten sind enthus unverzüglich zu melden.
4.3 Bei einer lediglich unerheblichen Abweichung des Zustands bzw. der Tauglichkeit des
Mietgegenstands von dem vertragsgemäßen Zustand bzw. Tauglichkeit der Mietsache bestehen keine
Mängelansprüche. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die
Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der
Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Das gleiche gilt
für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer und von enthus nicht verschuldeter
Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
4.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von enthus nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die
bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Im Übrigen
gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffer I. 8. dieser AGB entsprechend.
4.5 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. wegen Ersatzvornahme gemäß § 536a
Abs. 2 BGB) oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in drei Monaten nach
Beendigung des Mietverhältnisses. Ansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB verjähren innerhalb eines
Jahres ab Entstehung und Kenntnis des Mieters vom Mangel. Die vorgenannten Verkürzungen der
Verjährung gelten nicht in Fällen der Ziffer I. 8.7.
4.6 Der Kunde hat enthus, soweit erforderlich und zumutbar, bei der Beseitigung von Mängeln zu
unterstützen und ihm insbesondere ggf. Zugang per Online-Fernzugriff oder den Zugang zu
Räumlichkeiten zu ermöglichen.
4.7 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Nutzung beruht,
der Kunde von enthus nicht genehmigte Zubehörteile verwendet, Arbeiten an den Geräten durch
Personal durchführen lässt, welches nicht von enthus autorisiert ist, die Geräte ohne vorherige
Zustimmung von enthus an einem anderen als den vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurden oder
die Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet wurde. Dies gilt nicht,
wenn der von dem Kunden geltend gemachte Mangel nicht auf vorgenannte Umstände zurück zu führen
ist.
4.8 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der
Mietsache. Hierzu ist enthus ein angemessener Zeitraum einzuräumen. enthus ist berechtigt, die
Mietsache oder einzelne Bestandteile der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung
auszutauschen.
4.9 Eine außerordentliche Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen
Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn enthus erfolglos eine
angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde.
4.10 Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von enthus
die Beseitigung des Mangels an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Die Rechte des
Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen,
insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB
berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
4.11 Die Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt dabei mit Ablieferung der Mietsache beim Kunden. Die gesetzlichen Fristen bleiben
unberührt in Fällen der Ziffer I. 8.7.
5. Rückgabe des Mietgegenstandes
5.1 Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Kunde enthus die Mietsache in einem dem
vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an enthus zurück zu geben. Der Kunde
trägt die Kosten für den Rücktransport, für den Abbau der Geräte, für deren Verpackung sowie
das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs der Mietsache während des
Rücktransports.
5.2 Bei der Rückgabe eventuell vorhandene Beschädigungen der Mietsache werden in einem
Protokoll festgehalten. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten
Mietsache zu ersetzen, es sei denn, diese ist noch vom Umfang und Grenzen eines vertragsmäßigen
Gebrauchs umfasst oder die Beschädigung ist auf ein von enthus zu vertretendes Verhalten zurück zu
führen.
5.3 Falls der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz erfolgter
Aufforderung mit Fristsetzung durch enthus nicht zurückgibt, ist enthus berechtigt, für den über die
Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten
Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren oder weitergehenden Schadens durch
enthus ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass enthus
kein oder ein geringerer Schaden als der vorgenannte pauschalierte Schaden entstanden ist.
6. Haftung des Mieters
6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Mietsache entstehen, insbesondere für die schuldhafte Beschädigung oder den Untergang der
Mietsache, sowie für solche Schäden, die schuldhaft durch einen Eingriff oder eine Veränderung
der Mietsache hervorgerufen werden.
6.2 Bei einem Totalschaden oder dem Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert des
Gerätes zu ersetzen. Beruht der Schaden auf einem Verschulden Dritter, ist der Mieter
verpflichtet, alle gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie dem
Vermieter nicht unmittelbar zustehen, an enthus abzutreten.
IV. Besondere Bedingungen für Serviceverträge
1. Umfang der Leistung
enthus erbringt Wartungs- und Serviceleistungen an bestimmten, von enthus gelieferten Hard- und
Softwareprodukten. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Serviceverträgen mit
dem Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Serviceverträge zusätzlich die
folgenden besonderen Bedingungen:
2. Mitwirkung des Kunden
2.1 Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde zur Fehlererkennung die Hard- bzw.
Softwaredokumentation zu beachten. Das gefundene Ergebnis ist enthus auf Anfrage mitzuteilen.
2.2 Der Kunde hält für den Service auf seine Kosten alle erforderlichen technischen
Einrichtungen sowie Telefon- und Übertragungsleitungen zur Verfügung und gewährt Zugang zu den
zu wartenden Geräten.
2.3 Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, damit die Vertragsleistungen wie vereinbart
erbracht werden können. Hierzu gehört insbesondere die Benennung eines in Bezug auf die IT
weisungsbefugten und sachkundigen Ansprechpartners.
2.4 Standortveränderungen oder Änderungen der Konfiguration der Hardware teilt der Kunde enthus
unverzüglich mit.
2.5 Der Kunde wird Änderungen oder Arbeiten an der Hard- und Software nicht selbst vornehmen
oder durch Dritte vornehmen lassen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch
unautorisierte Änderungen oder Arbeiten die Wartung erschwert oder unmöglich werden kann.
Mehraufwände werden vom Dienstleister in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der
vereinbarten Vergütung entfällt in diesen Fällen nicht.
2.6 Der Kunde wird seinen Datenbestand regelmäßig nach dem Stand der Technik sichern (vgl.
Punkt I. 6.5 dieser AGB).
3. Serviceentgelte, Fälligkeit, Anpassung der Serviceentgelte
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Serviceentgelte netto zzgl.
Umsatzsteuer. Die Serviceentgelte lassen sich dem jeweiligen Servicevertrag entnehmen.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Serviceentgelte jeweils vierteljährlich im Voraus
zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
3.3 enthus behält sich vor, nach Ablauf der ersten Vertragsperiode die Serviceentgelte im Sinne
der Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen, insbesondere wenn sich die Preise
für Vorleistungen erhöhen oder ermäßigen, die zur Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen von enthus notwendig sind. Anpassungen der Serviceentgelte werden dem Kunden mit einer
Frist mindestens vier (4) Monaten vor ihrem Wirksamwerden in schriftlicher oder elektronischer
Form (E-Mail) mitgeteilt. Dem Kunden steht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach
Zugang der Mitteilung das Recht zu, der Preisanpassung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde
nicht fristgerecht, gilt die Preisanpassung als wirksam vereinbart. Widerspricht der Kunde
fristgerecht, hat enthus das Recht, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisanpassung,
mindestens jedoch mit einer Frist von vier (4) Wochen, zu kündigen. Der Kunde wird in der
Mitteilung über die Preisanpassung auf die Fristen zum Widerspruch und die Folgen der Säumnis
dieser Frist ausdrücklich hingewiesen.
4. Ankündigung von Wartungsarbeiten
Wartungsarbeiten können dazu führen, dass die Nutzung der Hard- oder Software des Kunden
teilweise oder insgesamt vorübergehend eingestellt und eingeschränkt sein kann. Der Kunde wird
rechtzeitig vor diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, falls dies nach den Umständen möglich und
nicht Gefahr im Verzuge ist. enthus wird in Absprache mit dem Kunden versuchen, die
wartungsbedingte Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten.
5. Ferndiagnose- und Wartung
5.1 Je nach Vereinbarung der Parteien bietet enthus dem Kunden auch Diagnose- und
Wartungsleistungen an, die per Fernzugriff auf die Hard- und Software des Kunden erbracht
werden (sog. Remote Services“). enthus setzt eine Passwort-Datenbank auf, in der enthus
Infrastruktur-Zugangsdaten von Kunden speichert, um den Support-Mitarbeiter eine
Servicebereitschaft rund um die Uhr („24/7“) zu ermöglichen.
5.2 Zur Erbringung von Remote Services schließen die Parteien einen gesonderten
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
V. Besondere Bedingungen für Stellplatz Einlagerung („Lageraufträge“)
1. Umfang der Leistung
Auf Wunsch des Kunden können die Parteien eine „Stellplatz Einlagerung“ vereinbaren. In diesem
Fall kann der Kunde Ware verbindlich kaufen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.
Die Ware wird bei enthus eingelagert, um die Lieferung des Kunden auch bei Versorgungsengpässen
sicher stellen zu können.
2. Abruf der Ware, Abrufverpflichtung, Eigentum an der Ware
2.1 Die Ware wird je nach Vereinbarung der Parteien entweder nach vom Kunden frei gewählten
Abrufzeitpunkten oder zu bestimmten festen Abrufzeitpunkten innerhalb des vereinbarten
Abrufzeitraums abgerufen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Abruf der Ware innerhalb
eines Abrufzeitraums von 12 Monaten ab Vertragsschluss.
2.2 Soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart sind, erfolgt der Abruf der Ware durch den
Kunden in schriftlicher oder elektronischer Form.
2.3 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware zu den jeweils vereinbarten Abrufzeitpunkten bzw.
spätestens zum Ende des Abrufzeitraums verpflichtet.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware spätestens innerhalb einer
Frist von 3 Werktagen nach Zugang des Abrufs des Kunden bei enthus bzw. nach dem jeweils
vereinbarten Abrufzeitpunkt.
2.5 Die Ware bleibt bis zur Zahlung der Ware durch den Kunden im Eigentum von enthus.
3. Kaufpreis, Service-Vergütung, Fälligkeit
3.1 Der Kaufpreis der Ware ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien, unabhängig davon, wann die
Ware abgerufen wird.
3.2 Für die Leistung „Stellplatz Einlagerung“ zahlt der Kunde eine zusätzliche Vergütung, die
die Lagerhaltungs- und Finanzierungskosten umfasst. Soweit nicht anders vereinbart, versteht
sich das Entgelt netto zzgl. Umsatzsteuer und beträgt monatlich 0,6% des bei enthus eingelagerten
Warenwertes. Als Warenwert ist dabei der zwischen den Parteien vereinbarte
Netto-Warenverkaufspreis (vgl. Ziffer I 3.1) zu verstehen.
3.3 Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Kunde die Ware frei innerhalb des
Abrufzeitraums abrufen kann, fällt die Vergütung für jeden angebrochenen Monat an, in dem die
jeweilige Ware bei enthus eingelagert ist.
3.4 Zum jeweiligen fest vereinbarten Abrufzeitpunkt bzw. nach jeweiligem Warenabruf des Kunden
erstellt enthus eine Rechnung für die abgerufene Ware. Die Fälligkeit des Kaufpreises bzw. die
Zahlungsziele richten sich nach den allgemeinen Vereinbarungen der Parteien.
4. Annahmeverzug; Schadensersatz bei Nichtabnahme der Ware
4.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet (vgl. Ziffer V. 2.3 dieser AGB).
4.2 enthus stellt die Ware innerhalb des Abrufzeitraums zur Abnahme bereit. Der Kunde gerät ohne
weiteres Angebot der Ware in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht zu den jeweils vereinbarten
Zeitpunkten, oder – soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart wurden – zu dem Ende des
Abrufzeitraums abgenommen hat. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen der §§ 293 ff. BGB.
4.3 Hält der Kunde seine Abnahmeverpflichtungen im Sinne der Ziffer
4.1 schuldhaft nicht ein, ist der Kunde zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet.
5. Updates/Upgrades von Firmware Dem Kunden ist bewusst, dass die in Hardware integrierte
Software (insbesondere Firmware von Servern, etc.) aufgrund der Einlagerung bei enthus nicht mehr
auf dem aktuellen Stand sein kann. Es obliegt dem Kunden, die integrierte Software auf etwaige
Upgrades/Updates zu prüfen und ggf. vor dem Einsatz zu aktualisieren.
VI. Kundenportal "enthus connect"
enthus behält sich vor, ausgewählten Kunden ein Kundenkonto mit erweiterten Funktionalitäten zur
Verfügung zu stellen (im Folgenden: „enthus connect“). Der Kunde kann unter anderem frühere Bestellungen
(Beleghistorie), Aufträge, Rechnung und Rahmenverträge einsehen, Informationen zu gekauften
Waren (z.B. Seriennummern für Folgekäufe oder RMAs) abrufen und exportieren oder Zugangsrechte
(Adminzugänge und Benutzerzugänge) verwalten. Zur Einrichtung des Kundenkontos erhält der Kunde
eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Nach Anklicken des Aktivierungslinks wird der Kunde
aufgefordert, ein Passwort zu wählen. Nachdem der Kunde den Aktivierungslink angeklickt und ein
Passwort gewählt hat, ist enthus connect verfügbar. Weitere Informationen zu den in enthus connect erhobenen und
gespeicherten Daten kann der Kunde der Datenschutzerklärung entnehmen. Für den Umgang der
Zugangsdaten zu enthus connect gilt Ziffer II., 1.2, entsprechend. Sollte der Kunde bereits über einen
Webshop-Account verfügen, ermöglicht enthus dem Kunden auch den Zugang zu enthus connect mit den gleichen
Zugangsdaten.
VII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort/Gerichtsstand, Rechtsordnung
1.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Böblingen.
1.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder
mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Böblingen. Dies gilt auch für den
Urkundsprozess. enthus ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder
Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
1.3 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen
Zivilrechts.
2. Unwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bedingungen hiervon unberührt.
Fassung März 2023
enthus GmbH
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71034 Böblingen
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