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Das Bundesfinanzministerium bewertet die Abschreibungsdauer von Hard- und Softwareware neu: seit dem 1. Januar 2021 gilt eine einjährige statt der bislang üblichen dreijährigen Frist. Vielen IT-Leitern ist diese Neuerung noch gar nicht bewusst – aber seit diesem Jahr können entsprechende Investitionen bereits im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden.

Die Finanzverwaltung zollt mit der Neuregelung dem digitalen Fortschritt Tribut: In den letzten zwei Jahrzehnten war man immer davon ausgegangen, dass für Computer & Co. eine Nutzungsdauer von drei Jahren anzusetzen sei. In diesem Zeitraum würden sich diese Geräte vermutlich amortisieren, meinte der Gesetzgeber, und setzte die Nutzungsdauer entsprechend lange an. Sprich: die Kosten für neue Hard- oder Software konnten bislang nicht sofort bei Anschaffung voll abgesetzt werden, sondern mussten über drei Steuererklärungen gestreckt werden.

Abschreibungsdauer auf ein Jahr verkürzt.

Das Einkommenssteuergesetz sieht eine mehrjährige Abschreibung eigentlich für Wirtschaftsgüter vor, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt (§ 7 Abs. 1 EStG). Für Computer & Co. wurde bislang eine solchermaßen lange Verwendungszeit angenommen. Diese Sicht der Dinge ist jedoch in den vergangenen Jahren vom technischen Fortschritt eingeholt worden. Damit ist nicht gemeint, dass neuere Geräte nach einem Jahr den Dienst einstellen würden (die immer wieder vermutete „planned obsolescence“). Vielmehr haben die kurzen Innovationszyklen in der IT-Welt dazu geführt, dass es für viele Unternehmen wirtschaftlich geworden ist, früher neue Geräte anzuschaffen. Die Investitionen in bessere Hardware können durch Produktivitätsgewinne oft schnell wieder eingespielt werden. Zudem lassen sich alte Geräte nach kurzer Verwendungsdauer meist einfacher verkaufen oder in Zahlung nehmen als gegen Ende ihrer Lebenszeit. Hinzu kommen neue Mietmodelle, bei denen Ressourcen „as a service“ bezogen und per „pay as you go“ abgegolten werden. Die Branche unterliegt hier einfach einem rasanten technischen und organisatorischen Wandel – das hat nun auch die Finanzverwaltung eingesehen. In seinem Schreiben vom 26.02.2021 erläutert das BMF die vorgenommene Neueinschätzung ausführlich.

Welche Computer fallen unter die Neuregelung?

Was genau versteht das Ministerium nun unter „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Verarbeitung“? Während „Software“ nicht in aller Tiefe definiert wird („Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“) liefert das BMF im Bereich „Hardware“ eine detaillierte Auflistung nahezu aller heutzutage im Büroalltag verwendeter Komponenten. Als „Computer“ finden hier neben Desktops und Notebooks beispielsweise auch Thin Clients und Workstations eigene Erwähnung. Unter der Bezeichnung „Notebooks“ werden tragbare Geräte gefasst, die mindestens eine Bildschirmdiagonale von 9 Zoll (ca. 23 cm) aufweisen. Darunter fallen herkömmliche „Tablet-Computer“ (mit physischer Tastatur) aber auch modernere „Slate-Computer“ (mit Touchscreen und ohne eingebaute Tastatur), sprich: Tablets wie das iPad oder das Galaxy Tab. Aber auch an „mobile Thin-Clients“ haben die Finanzbeamten gedacht, also tragbare Geräte, die keine eingebaute Festplatte besitzen und Rechenleistung aus der Cloud beziehen. Diese sind ebenso erfasst wie „Desktop Thin Clients“, die auf einem Schreibtisch stehen und einen Monitor ansteuern. Unter „Workstations“ versteht das Ministerium Hochleistungs-Einzelcomputer, die insbesondere bei der Grafikverarbeitung oder im Videoschnitt Verwendung finden.

Was ist mit Servern und Peripheriegeräten?

Das BMF zählt in der Neuregelung auch Peripheriegeräte wie Dockingstationen und externe Netzteile auf sowie alle Geräte, die nach dem „EVA-Prinzip“ (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) funktionieren. Damit gemeint sind Tastaturen, Mäuse, Grafiktablets, Scanner, Kameras, Mikrofone und Headsets aber auch externe Speichergeräte von der Festplatte bis hin zum USB-Stick. Auch Ausgabegeräte wie Beamer, Plotter, Monitore und Drucker werden hier aufgelistet. Für IT-Administratoren interessant ist die Aufführung von „Small-Scale-Servern“. Darunter versteht die Finanzverwaltung Computer, die zumeist Desktop-Elemente verwenden, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer, zur Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur oder Daten- und Medienhosting zum Einsatz kommen. Diese sind für den Betrieb von 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt und verfügen in der Regel über ein speziell für ihren Einsatzzweck angepasstes Betriebssystem. Wer die Anschaffung solcher Server plant, kann diese also auch bereits im laufenden Kalenderjahr komplett absetzen. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihren Steuerfachleuten, welche Möglichkeiten sich beim Einkauf neuer Hard- und Software durch die Neuregelung für ihr Unternehmen ergeben.


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